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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Anwalt muss Anreise zum Termin zeitlich vernünftig planen

    | Ein Anwalt muss grundsätzlich seine Reise zu einem Gerichtstermin so planen, dass er rechtzeitig im Gerichtssaal sein kann. Sollte es dennoch zu einer Verspätung kommen, muss er das Gericht davon rechtzeitig unterrichten. Beachtet er dies alles nicht, kann ihm bei einem versäumten Gerichtstermin (in eigener Sache) keine Wiedereinsetzung gewährt werden (AGH Nordrhein-Westfalen 5.9.24, 2 AGH 1/24, Abruf-Nr. 244580 ). |

     

    Der AGH hielt der Rechtsanwältin im zugrunde liegenden Fall vor: Die Planung von nur 75 Minuten Fahrtzeit für den Weg von der 75 km entfernten Kanzlei zum OLG Hamm sei völlig unrealistisch und unzulänglich. Sie hätte durchschnittlich 60 km/h fahren müssen, um das Gericht rechtzeitig zu erreichen. Das sei an einem Freitagmittag mit Stadtverkehr und zahlreichen Baustellen im Ruhrgebiet unmöglich. Ferner hätte sie bedenken müssen, dass sie weitere Zeit benötigt, um zu parken und zum Gerichtssaal zu gelangen. Außerdem habe sie ‒ entgegen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ‒ keinen Anwaltsausweis bei sich gehabt, was Zeit bei der Einlasskontrolle kostete. Habe sie das Fehlen des Ausweises nicht bemerkt, sei ihr insofern Schludrigkeit vorzuwerfen. Dann habe sie sich auch noch im Gerichtsgebäude verlaufen und das Sicherheitspersonal nicht nach dem Weg zum Gerichtssaal gefragt. Um das Gericht über eine etwaige Verspätung zu informieren, hätte sich die Rechtsanwältin ohne Handy ein Telefon suchen müssen.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 201 | ID 50199172