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  • · Nachricht · Zivilprozess

    Befangenheit des Richters der Rechtsmittelinstanz, wenn Ehepartner an der Vorentscheidung beteiligt war

    | Schwierig wird es bei Richter-Ehen, wenn der eine Ehepartner an einer Entscheidung mitgewirkt hat, über die der andere Ehepartner in der nächsten Instanz entscheidet. Bisher war der BGH in solchen Fällen eher großzügig und hat den „bösen Schein“ der Befangenheit i. S. d. § 42 Abs. 2 ZPO nicht ohne konkrete Anhaltspunkte gesehen. Jetzt aber scheint der BGH seine Auffassung zu überdenken (9.2.23, I ZR 142/22, Abruf-Nr. 234220 ). |

     

    Der BGH hielt es aber nicht für notwendig, den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) wegen der Rechtsprechung des BSG anzurufen. Denn es liege keine Abweichung vor, wenn die unterschiedlichen Auffassungen zu dem gleichen Ergebnis führen: Das BSG sieht die Mitwirkung des Ehepartners an der Instanz der Vorentscheidung immer als Ausschlussgrund an. Hier war das Ablehnungsgesuch nach Ansicht des BGH begründet.

     

    PRAXISTIPP | Offen bleibt, ob der BGH grundsätzlich von seiner anderslautenden früheren Linie abweichen will. Dies scheint so zu sein. Anderenfalls müsste er in einem nächsten Fall doch den GmS-OGB anrufen. Stellen Sie in einer Rechtsmittelinstanz fest, dass an der Vorinstanz ein Ehepartner/Lebensgefährte des Richters befasst war, sollten Sie auf jeden Fall auf diese Tatsache hinweisen und die Befangenheit rügen, wenn der Richter sich nicht vorher selbst ablehnt.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 73 | ID 49240444