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  • · Arbeitsrecht

    Grobe Beleidigung von Kollegen auf Facebook: Abmahnung oft ausreichend

    Bild: © nanomanpro - stock.adobe.com

    von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Zu diesem Themenkreis gibt es verschiedene Entscheidungen. Die Gerichte sind sich dabei einig, dass eine Abmahnung als mildestes Mittel oft ausreichend ist. |

     

    Facebook-Eintrag ist nicht wie wörtliche Äußerung

    Der seit 2008 beim Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer hatte auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Das Arbeitsgericht Duisburg (26.9.12, 5 Ca 949/12, Abruf-Nr. 123447) verwies darauf, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Arbeitnehmers waren und den Eintrag gelesen hatten.

     

    Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch für unwirksam. Der Arbeitnehmer habe den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren habe, dass Kollegen ihn zu Unrecht beim Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach für den Arbeitnehmer, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

     

    Löschen des Arbeitgebers hätte gereicht

    24 Jahre war ein Arbeitnehmer bei der DB beschäftigt, zunächst als Lokführer und später als Lagerist, als er wegen des Teilens einiger Facebook-Postings die außerordentliche (fristlose) Kündigung erhielt. Dabei ging es um Bilder von Kollegen und Betriebsräten, die mit abfälligen Äußerungen betitelt waren (u. a. „Die drei Promillosr“ „Schirmträger und Schleimer“) und die der Lagerist auf seinem Facebook-Account ebenso geteilt hatte wie beleidigende Postings über Flüchtlinge. Der Ex-Lokführer hatte auf seiner privaten Facebook-Seite seinen Arbeitgeber angegeben. Bei der DB besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung gegen Fremdenfeindlichkeit. Dort äußerten die Betriebsparteien die Erwartung, die Beschäftigten sollten sich auch auf Sozialen Netzwerken im Geiste der Vereinbarung verhalten.

     

    Das LAG Rheinland-Pfalz (19.12.16, 3 Sa 387/16, Abruf-Nr. 194664) sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Zwar läge ein Unternehmensbezug vor, ebenso seien Beleidigungen gegeben. Es sei aber eine Abmahnung erforderlich gewesen. Diese sei als milderes Mittel ausreichend gewesen. Allein durch die Löschung des Arbeitgebers auf dem Facebook-Account des Lageristen wären nachteilige Auswirkungen auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auszuschließen gewesen.

    Quelle: ID 46098626