· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Alle Anwälte sind schon jetzt betroffen ‒ beA-Monierungen durch Gerichte vermeiden!
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf: Seit Beginn des Jahres 2021 ist die aktive Nutzung des beA in Bremen in der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit Pflicht. Bereits seit Anfang 2020 gilt die aktive beA-Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein ‒ und zwar unabhängig davon, wo der einreichende Rechtsanwalt seinen Sitz hat ( ak.iww.de , Abruf-Nr. 47038881 ). Und immer wieder monieren die Gerichte dabei Fehler, die die betroffenen Anwälte nicht ohne Weiteres beheben können. |
1. Für elektronische Dokumente ist § 130a ZPO zu beachten
§ 130a ZPO ist die Grundlage, um elektronische Dokumente einzureichen. Entscheidend dabei ist, dass das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss.
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(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. |
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