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Anwalt kann nicht grundlos neues Empfangsdatum nennen
| Wenn ein Anwalt zunächst ein Empfangsdatum bestätigt, dann aber plötzlich zurückrudert, muss er das erklären. Mit einem beA-Protokoll über ein angeblich deutlich später versandtes eEB kann er sich nicht retten ‒ vor allem, wenn die Umstände klar für das erstgenannte Zustelldatum sprechen (OVG Lüneburg 15.5.24, 14 LA 18/24, Abruf-Nr. 241984 ). |
Im vorliegenden Fall war das Urteil des Gerichts ausweislich der EGVP-Eingangsbestätigung am 28.11.23 auf dem Server des beA des Anwalts eingegangen. Der Anwalt gab zwar hierzu das eEB auch auf zweifache Erinnerung des Gerichts hin nicht ab, teilte aber mit, dass Urteil und Sitzungsniederschrift bei ihm am 28.11.23 eingegangen seien. Dass der Anwalt die Zustellung nicht mittels eines eEB bestätigte, spielte keine Rolle. Bevollmächtigte können eine Zustellung auch schriftsätzlich bestätigen (AK 24, 56).
Als der Bevollmächtigte in der Folgezeit die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumte, argumentierte er plötzlich, das Urteil erst am 5.12.24 zur Kenntnis genommen zu haben. Dazu legte er ‒ allerdings vergeblich ‒ ein beA-Protokoll über ein am 5.12.24 versandtes eEB vor und machte im Übrigen keine Angaben, warum er das Urteil erst sieben Tage später zur Kenntnis genommen haben will.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Berufungsfrist kann unter Umständen auch ohne eEB beginnen, AK 24, 56