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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Anwalt muss beim beA-Versand fristgebundener Schriftsätze richtiges Gericht prüfen

    | Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA an das Gericht versendet, muss er sich selbst davon überzeugen, dass der Versand an das richtige Gericht erfolgt. Er darf sich hier nicht auf die Auswahl seiner Mitarbeiter verlassen. Wird die Nachricht an das falsche Gericht versandt, kann die Partei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen (BGH 10.10.23, VIII ZB 60/22, Abruf-Nr. 238503 ). |

     

    Bei der Auswahl des Empfängers ist im Empfängerfeld der beA-Nachricht der Empfänger noch deutlicher als bei der Faxübermittlung zu erkennen. Dem Rechtsanwalt muss auffallen, wenn er statt an das zuständige Berufungsgericht (hier das LG Berlin) seinen Berufungsschriftsatz an das AG versendet. Zwar darf er zunächst die Auswahl des Empfängergerichts beim Versand dem geschulten Büropersonal überlassen, aber er muss dies kontrollieren.

     

    PRAXISTIPP | Für Sie als Rechtsanwalt gelten die gleichen hohen Sorgfaltsanforderungen, wie die, die die Rechtsprechung für die Kanzleimitarbeiter verlangt. Bitte gleichen Sie als Rechtsanwalt jedes Mal beim Versand von Nachrichten über das beA sorgfältig ab, ob Sie Ihren Schriftsatz an das richtige Gericht senden.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen [Hohentwiel])

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 3 | ID 49806211