· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Auch Mecklenburg-Vorpommern hat Rechtsanwälte als Auftragnehmer der öffentlichen Hand zur E-Rechnung verpflichtet
| Seit dem 1.4.23 sind Rechtsanwälte als Auftragnehmer der öffentlichen Hand in Mecklenburg-Vorpommern durch die E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, Rechnungen elektronisch im Format XRechnung zu erstellen. |
Die E-Rechnung ist für öffentliche Aufträge bereits auf Bundesebene sowie in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflicht. In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlichen Auftraggeber bereits seit Juni 2021 verpflichtet, elektronische Rechnungen anzunehmen. Seit dem 1.4.23 sind nun die Auftragnehmer an der Reihe. Davon betroffen sind auch Rechtsanwälte, Notare und andere Rechtsdienstleister, die gegenüber der öffentlichen Hand Dienstleistungen erbringen.
Im Unterschied zu anderen Bundesländern werden dabei keine Ausnahmen bei geringen Beträgen oder kommunalen Auftraggebern gemacht. Rechnungsstellende müssen gegenüber sämtlichen öffentlichen Auftraggebern in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig vom Auftragswert E-Rechnungen stellen.
Beachten Sie | Eingereicht werden die E-Rechnungen über die Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern, alternativ über PEPPOL. Dazu ist die Angabe einer sog. Leitweg-ID und ggf. einer zusätzlichen Bestellnummer verpflichtend. Die Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format (XML) erfolgen, das die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Die E-Rechnungsverordnung definiert sog. hybride Formate (z. B. das in eine PDF eingebettete Format ZUGFeRD) ausdrücklich als ungeeignet. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s7920)
(mitgeteilt von RA Florian Jäckel, Berlin)