· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Die Übermittlung einer .docx-Datei ist per se kein Formverstoß
| Gemäß § 2 Abs. 1 ERVV muss ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden. Wenn bildliche Darstellungen nicht verlustfrei im PDF wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden (vgl. BAG 25.8.22, 6 AZR 499/21, Abruf-Nr. 232776 ). Der BGH hat klargestellt, dass ausnahmsweise auch andere Dateiformate, z. B. Word-Dateien, akzeptiert werden können (19.10.22, 1 StR 262/22, Abruf-Nr. 235053 ). |
Rein formale Verstöße gegen die ERVV führen nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Nicht für die (automatisierte) Weiterverarbeitung geeignet ist das .eda-Format, womit im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gearbeitet wird. Hier können die Mahngerichte keine Weiterverarbeitung vornehmen und müssen die EDA-Anträge zurückweisen, wenn diese nicht im Originalformat eingereicht werden. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s9930)
(mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)