· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Eine Signatur muss reichen
| Wird im Rahmen von § 130a ZPO eine qualifizierte Signatur benutzt, muss daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden. Das gilt auch, wenn kein sicherer Übermittlungsweg verwendet wird (LG Hamburg 15.1.21, 322 T 92/20, Abruf-Nr. 221281 ). |
Gegenüber § 126a BGB ist § 130a ZPO nach Ansicht des LG die speziellere und daher die maßgebliche Norm. Danach braucht die einfache Signatur nur angegeben werden, wenn der sichere Übermittlungsweg anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird. Eine einfache Signatur ist aber dann nicht erforderlich, wenn der sichere Übermittlungsweg neben einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird.
MERKE | Das sieht wohl auch der Gesetzgeber so: „Die das Dokument verantwortende Person muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Zudem muss die verantwortende Person, wenn sie den sicheren Übermittlungsweg nach Absatz 4 wählt, das elektronische Dokument zum Abschluss signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen“ (BT-Drucksache 17/12634, S. 25). |