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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Übermittelt der Anwalt die Klage per beA, muss er sie zuvor nicht extra unterzeichnen

    von RA Christian Stake, Werne

    | Wird eine maschinenschriftlich mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Klage von der verantwortenden Person signiert über das beA eingereicht, ist sie gem. § 130 Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO wirksam erhoben worden. Eine handschriftliche Signatur ist dann nicht mehr erforderlich. Das folgt aus einer Entscheidung des LG Hagen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klageschrift ging über das EGVP beim AG ein. Sie wurde vom beA des Prozessbevollmächtigten übermittelt. Das Dokument trug keine qualifizierte elektronische Signatur. Die Klageschrift ist maschinenschriftlich vor Aufzählung der Anlagen wie folgt abgeschlossen:

     

    ,,‒ gez.

    Rechtsanwalt

     

    ‒ das Schreiben wurde per beA abgesandt und trägt deshalb keine Unterschrift ‒“