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Es bleibt dabei: Anwalt muss elektronische Fristeneinträge prüfen
| Immer wieder verlassen sich Anwälte allein auf ihre elektronischen Fristenkalender. Doch elektronisch erfasste Fristen müssen daraufhin kontrolliert werden, ob sie korrekt in den Hauptkalender übertragen worden sind ( BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374 ). |
In dem zugrunde liegenden Fall erfasste die Kanzlei eine Berufungsbegründungsfrist mit der Software RA-MICRO. Nachdem ein Mitarbeiter die Aktennummer eingegeben hatte, wählte die Software automatisch den zuständigen Anwalt aus, der als Sachbearbeiter hinterlegt ist. In der betreffenden E-Akte wurden die Fristabläufe elektronisch vermerkt, allerdings nicht dem zuständigen Anwalt zugeordnet. Zwar hatte noch ein weiterer Mitarbeiter im System kontrolliert, dabei aber ebenfalls nicht den Eintrag im Hauptkalender überprüft. Denn es sei „nach logischen Grundsätzen technisch ausgeschlossen“, dass das System einen falschen Sachbearbeiter vorschlage. In der sechsjährigen Tätigkeit des Anwalts sei es bislang nie zu einem solchen Datenverarbeitungsfehler gekommen.
Egal, wie lange die Anwaltssoftware bisher zuverlässig gearbeitet hat: Fehler bei der Datenverarbeitung sind nie ausgeschlossen. Der BGH hat schon früher betont, dass man sich in der Kanzlei nicht blind auf die Anwaltssoftware verlassen darf, egal ob sie nun jahrelang fehlerfrei funktionierte oder nicht (BGH 2.2.21, X ZB 2/20, Abruf-Nr. 221152; ebenso BAG 3.7.19, 8 AZN 233/19, iww.de/ak, Abruf-Nr. 46189933). Nach der Eintragung im System muss der Anwalt/Mitarbeiter in einem zweiten Schritt nachhalten, ob die Fristen korrekt in den Hauptkalender übertragen worden sind. Überprüft er nur den Eintrag der Fristen, kann er zwar mögliche Tippfehler oder Irrtümer über den Fristablauf identifizieren ‒ Datenverarbeitungsfehler hingegen bleiben dann aber unentdeckt. Der Anwalt muss die Rechtsmittelfrist ohnehin selbst prüfen, wenn ihm die Akte zur eigenen Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BGH AK 24, 127).
Weiterführender Hinweis
- beA-Versand: Anwalt darf sich nicht auf Warnhinweise der Software verlassen, AK 20, 24