· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Anwaltssoftware: Ein „grünes Häkchen“ ersetzt nicht die zwingenden Prüfmerkmale
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Ist die Kanzleisoftware über eine Schnittstelle an das beA angedockt, müssen Anwälte ihr Personal „intensiv schulen“, wie sie die Eingangsbestätigungen prüfen. Allein auf automatische, software-generierte Bestätigungen darf sich nach Ansicht des OLG Hamm keiner verlassen. |
Sachverhalt
Der Anwalt versandte eine Berufungsbegründung über die beA-Schnittstelle von RA-MICRO. Aufgrund einer Störung des Justizservers zum Zeitpunkt der Übermittlung ging der Schriftsatz nicht beim Gericht ein. Die Software generierte eine „Zustellbestätigung“ und signalisierte den Versand durch ein grünes Häkchen auf der Benutzeroberfläche. Doch auf solche software-basierten Hinweise oder Bestätigungen darf sich die Kanzlei nicht verlassen (OLG Hamm 15.1.24, 22 U 13/23, Abruf-Nr. 241551). Denn sie weist nicht die typischen Merkmale wie bei der beA-Webanwendung über eine gelungene Übermittlung aus. Diese sind: Meldetext „Request executed“, Eingangsdatum, Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ (vgl. AK 23, 186; iww.de/ak, Abruf-Nr. 49856564).
Relevanz für die Praxis
Die Software-Bestätigung ist kein „Ersatznachweis“, selbst wenn sich diese aus digital hinterlegten Angaben speist, die sich aus (automatischen) Eingängen/Protokollen des beA ergeben. Denn wie die Software technisch auf die beA-Daten zugreift und diese verarbeitet, hätte der Anwalt angesichts des komplexen beA-Systems dem Gericht genauer schildern müssen (vgl. BGH 30.3.23, III ZB 13/22). Letztlich gilt: Nutzt ein Anwalt die beA-Webanwendung nicht und koppelt sich mit einer eigenen Software bzw. Schnittstelle an das beA an, muss eine Eingangsbestätigung der Software dieselben Prüfungsmerkmale ausweisen wie der Nachweis in der beA-Webanwendung.
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