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Folgen für den Anwalt, wenn das Gericht den strukturierten Datensatz für das eEB vergisst
| Der strukturierte Datensatz für das elektronische Empfangsbekenntnis durch den Anwalt ist keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Zustellung, wenn das Gericht dem Anwalt elektronisch eine Verfügung schickt (VG Karlsruhe 10.8.23, 19 K 139/23, Abruf-Nr. 237250 ). |
§ 173 Abs. 3 ZPO betrifft nur den Nachweis der Zustellung, nicht ihre Wirksamkeit. Wird ein elektronisches Dokument an einen Anwalt nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 ZPO zugestellt, entscheidet der Zeitpunkt, in dem der Adressat das Dokument mit dem Willen angenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Der Zeitpunkt der Zustellung kann also aus anderen Angaben hervorgehen. Hier hatte der Anwalt schriftsätzlich erklärt, dass die Nachricht des Gerichts zugestellt worden ist. Aus dem vorgelegten Ausdruck ergab sich, dass diese im Postfach des Bevollmächtigten eingegangen und „durch einen Benutzer“ geöffnet worden war. Das heißt zwar noch nicht, dass auch der Anwalt selbst die Nachricht entgegengenommen und gelesen hatte. Jedoch konnte aus seinem weiteren schriftsätzlichen Vortrag geschlossen werden, dass ihm die Schreiben ausgedruckt vorgelegt worden waren.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Dann muss das Gericht nur an den Beteiligten zustellen, AK 23, 93
- Anwalt muss Zeitpunkt der Zustellung selbst prüfen, AK 23, 109