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„Führende Papierakte“? Word-Dateien sind trotzdem unzulässig
| Für elektronische Dokumente ist das PDF-Format zwingend. Mit dieser Auffassung stellt sich das LSG Rheinland-Pfalz gegen des BAG und macht seinerseits keine Ausnahmen (27.9.23, L 6 BA 7/22, Abruf-Nr. 238717 ). |
Das BAG hatte entschieden, dass ein Anhang auch in Form einer Word-Datei zulässig sein kann (29.6.23, 3 AZB 3/23, Abruf-Nr. 236243; AK 23, 145). Dabei unterschied es zwischen bei Gericht digital oder (noch) in Papierform geführten Akten. Bei der „führenden Papierakte“ sei ein elektronisch eingereichtes Dokument i. S. v. § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG für das Gericht geeignet, sofern es druckbar ist und nach § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Akte genommen wird.
Nach dem LSG Rheinland-Pfalz sei es allerdings unerheblich, ob die Akte digital oder (noch) auf Papier geführt wird. Wäre der Ausdruck einer Word-Datei formwirksam, würde das verpflichtende PDF-Format umgangen (65a Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV). Zwar kann es einem Anwalt aufgrund technischer Probleme vorübergehend unmöglich sein, eine PDF-Datei zu erstellen. Dies muss er aber unverzüglich glaubhaft darstellen, was angesichts des simplen Vorgangs selten gelingen dürfte. Word-Dateien können direkt als PDF exportiert oder mittels Software in das PDF-Format umgewandelt werden. Der Anwalt müsste argumentieren, dass ggf. sein gesamter PC oder komplette Programme ausgefallen waren, während der beA-Versand möglich war.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)