· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Vier Augen und ein Absturz: Wissen Sie, wo die richtigen beA-Sendedaten stehen?
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Bei technischen Problemen oder beA-Abstürzen müssen Sendevorgänge häufig wiederholt werden. In diesem Fall müssen Sie die Prüfprotokolle genau prüfen und Ihr Personal entsprechend belehren, damit Sie sich nicht eine Wiedereinsetzung für den Fall der Fälle verbauen. |
1. Der „erfolgreiche Eingang“ bei Gericht ist nicht alles
Lediglich eine Bestätigung über den erfolgreichen Eingang bei Gericht genügt nicht, sagt das LAG Baden-Württemberg (7.8.23, 10 Sa 24/23, Abruf-Nr. 237865). In der Kündigungsschutzsache dort versäumte der Klägerbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung wies das LAG zurück. Denn der Anwalt hatte dem Gericht mitgeteilt, dass in der Kanzleiorganisation ein „Vier-Augen-Prinzip“ verankert sei. Danach werde die erfolgreiche Zustellung einer „beA-Nachricht“ beim Empfänger (nicht aber die qeS des Anwalts) durch ihn selbst und eine Mitarbeiterin geprüft. Beim zweiten Sendeversuch sei eine Zustellungsbenachrichtigung eingegangen, weshalb der Schriftsatz nicht noch einmal verschickt wurde.
Doch bei Schwierigkeiten mit der eingesetzten beA-Karte, der Software usw., gilt nach dem LAG: Der Anwalt muss damit rechnen, dass der gewünschte Übermittlungsweg möglicherweise trotzdem nicht erfolgreich war. Geht beispielsweise der fristgebundene Schriftsatz ‒ wie hier ‒ irrtümlich nicht über das beA, sondern über das EGVP ein, kann der Schriftsatz formunwirksam sein. Ein genauer Blick in die Protokolle ist deshalb für das LAG eine klare Anwaltspflicht. Hierzu gehört die Kontrolle des sicheren Übermittlungswegs und ob die qeS korrekt erstellt worden ist.
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