· Fachbeitrag · Gesetzentwurf
Diese Änderungen sind für die weitere Digitalisierung der Justiz vorgesehen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Für die Justiz sind weitere Rechtsanpassungen im Bereich des ERV und der elektronischen Aktenführung in allen Verfahrensordnungen geplant. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ (BR-Drucksache 126/24, iww.de/s10777 ). |
1. Allgemeine Änderungen
Allgemein ist vorgesehen, dass Papierakten, die vor dem 1.1.26 angelegt wurden, als Hybridakte weitergeführt werden dürfen: Die in Papier angelegten Aktenteile können weiterhin in Papier geführt werden. Es ist jedoch auch die Weiterführung der Akte elektronisch möglich (z. B. § 32 Abs. 1a StPO-E).
Bestimmten Verfahrensbeteiligten soll es in allen Verfahrensordnungen ermöglicht werden, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichnete Anträge oder Erklärungen, z. B. Insolvenzanträge, durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren. Die Regelung im Straf- und Bußgeldverfahren soll auf professionelle Verfahrensbeteiligte, Verteidiger und Rechtsanwälte beschränkt werden.
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