· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Die wichtigsten Änderungen durch das neue Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Manchmal geht es im Gesetzgebungsverfahren viel schneller als erwartet: so bei der Digitalisierung der Justiz (Entwurf vom 6.3.24, BT-Drucksache 20(10493 = BR-Drucksache 126/24; AK 24, 83 ). Nun ist schon das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.7.24 verkündet worden (vgl. BGBl. Teil I vom 16.7.24 Nr. 234, iww.de/s11301 ). Die einzelnen Neuregelungen sind im Wesentlichen am 17.7.24 in Kraft getreten. |
1. Allgemeine Änderungen
In § 32 Abs. 1a StPO ist geregelt, dass Papierakten, die in Straf- oder Bußgeldsachen vor dem 1.1.26 angelegt worden sind, als Hybridakten wie folgt weitergeführt werden dürfen: In Papier angelegte Aktenteile können weiterhin in Papierform geführt werden, die Weiterführung der Akte ist jedoch elektronisch möglich.
In allen Verfahrensordnungen ist es jetzt möglich, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichnete Anträge oder Erklärungen, z. B. Insolvenzanträge, durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren (vgl. z. B. § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO). Das gilt für Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände. Lediglich in Straf- und Bußgeldverfahren ist dies in § 32a Abs. 3 S. 3 StPO bzw. durch die Verweisung in § 110c S. 1 OWiG auf professionelle Verfahrensbeteiligte, nämlich auf Verteidiger und Rechtsanwälte, beschränkt worden.
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