Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Interview

    „Die Berufshaftpflicht deckt keine eigenen digitalen Schäden oder Assistance-Leistungen ab!“

    | Bei Schäden nach digitalen Attacken auf das IT-System der Kanzlei tritt die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nur begrenzt ein. Jurist Daniel Treskow betreut das Projekt DJP Deutsche Juristen Police und berät Anwälte, die sich vor Cyberrisiken schützen wollen. Im Interview mit AK erläutert er, warum Cyberpolicen sinnvoll sind und welche Schadenminderungspflichten Anwälte haben. |

     

    Frage: Deckt nicht die Berufshaftpflicht eines Anwalts Cyberrisiken ab?

     

    Antwort: Das tut sie, allerdings nicht so umfassend wie eine Cyberversicherung. Der Schaden ist nur gedeckt, solange er bei Dritten eintritt, also ein Haftpflichtschaden. Nicht gedeckt sind eigene Schäden. Zudem sind die Assistance-Leistungen im Rahmen der Ergänzung der Berufshaftpflicht nicht so umfangreich versicherbar. Anwälte denken dabei oft nur an einen großen Datendiebstahl. Doch denken Sie an die möglichen Schadensbeträge, wenn nur ein Smartphone gestohlen wird. Ein mir bekanntes Ereignis zog einen Gesamtschaden von 123.000 EUR nach sich, denn es fielen an für: PR-Maßnahmen 5.000 EUR, Vertragsstrafen 75.000 EUR, Haftpflichtansprüche anderer Dateninhaber 40.000 EUR, rechtliche Informationen über den Datenmissbrauch aufgrund der DS-GVO sowie Rechtsberatung 3.000 EUR.