· Nachricht · Meinungsäußerung
Negative Internetbewertung einer Anwaltssozietät ist nur bei eigener Kundenerfahrung zulässig
| Eine negative Google-Bewertung, die auf eigener Kundenerfahrung beruht, ist grundsätzlich keine Schmähkritik. Sie ist in Bezug auf Anwälte zulässig, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und der Beklagte auf diesen Umstand in der Bewertung hinweist. Der Eingriff ist rechtswidrig, solange zwischen den Parteien kein Mandantschaftsverhältnis besteht und der Beklagte auf diesen Umstand in der Bewertung nicht hinweist (OLG Oldenburg 4.6.24, 13 U 110/23, Abruf-Nr. 245373 ). |
Ein Händler hatte für eine Anwaltssozietät mittels Google eine negative Internetbewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Sozietät Kontakt hatte. Es handelte sich jedoch nicht um den Rechtsanwalt des Händlers selbst, sondern um den eines Geschäftspartners. Im Ergebnis musste der Händler die negative Internetbewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen, selbst kein Mandatsverhältnis zu der Anwaltssozietät unterhalten zu haben.
(mitgeteilt von Dipl.-Finw. [FH] Thomas Rennar, Hannover)