Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Akteneinsicht

    Auch in Corona-Zeiten bleiben die Akten beim Finanzgericht

    | In finanzgerichtlichen Verfahren werden die Akten in Papierform in den Diensträumen des Gerichts eingesehen (§ 78 Abs. 3 S. 1 FGO). Ein Anwalt kann auch nicht aufgrund der Coronapandemie eine Übersendung in die Kanzlei verlangen, wenn das Gericht ein entsprechendes Hygienekonzept geschaffen hat (FG Niedersachsen 14.6.21, 5 K 24/21, Abruf-Nr. 225100 ). |

     

    Das FG schließt sich damit einer BFH-Entscheidung (6.9.19, III B 38/19, Abruf-Nr. 212655) an. Besondere Risiken sprechen dagegen, finanzgerichtliche Prozessakten zu versenden (z. B. Aktenverlust, v. a. bei potenziellen Beweismitteln wie Steuererklärungen oder Originalbelegen, Verletzung des Steuergeheimnisses u. a.). Die Bevollmächtigten hatten im vorliegenden Fall auch weder dargelegt, dass in ihren Kanzleiräumen bessere Schutz- und Hygienekonzepte vorhanden sind, noch dass sie zu einer besonderen Risikogruppe gehören. Dabei spielt es keine Rolle, wenn andere Gerichtsbarkeiten von dieser Praxis der Einsichtnahme abweichen oder wenn die besondere Zuverlässigkeit der Bevollmächtigten bejaht wird. Auch in Pandemiezeiten ist es ermessensgerecht, Akten in Diensträumen zur Einsicht vorzuhalten, wenn durch sichernde Hygiene- und Abstandsmaßnahmen für die Gesundheit gesorgt wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Digitale Akte: Aktenversendungspauschale für den Ausdruck?, AK 21, 163
    • Anwalt darf Akte digital zur Einsicht verlangen, AK 20, 149
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 181 | ID 47692562