· Fachbeitrag · Aktenlagerung
Nach dem Jahresend-Stress: Aufbewahrungspflichten im Blick
| Rechtsanwälte und Notare müssen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren beachten, wenn es um Dokumente der Buchhaltung geht (z.B. Belege, Rechnungen, Kontoauszüge, Buchungsjournale, Jahresabschlüsse, § 147 AO). Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2003 und ältere können Sie also vernichten. Welche Aufbewahrungspflichten gelten außerdem? |
Eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist ab der Beendigung des Auftrags gilt für die Handakten des Rechtsanwalts (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO). Es empfiehlt sich, Handakten vor einer Vernichtung auf Vollstreckungstitel oder wichtige Originaldokumente, die dem Mandanten nicht ausgehändigt wurden, zu überprüfen. Hierzu zählen z.B. Arbeitszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Mietverträge und steuerliche Dokumente. Diese Fünf-Jahres-Frist wird in vielen Kanzleien ohnehin vorsorglich überschritten, um auf den Akteninhalt - auch hinsichtlich möglicher Regressansprüche - langfristig Zugriff zu haben.
PRAXISHINWEIS | Detaillierte Informationen zu anwaltlichen Aufbewahrungsfristen erteilen nicht nur die regionalen Rechtsanwaltskammern, sondern auch Berufshaftpflichtversicherungen. Letztere können ihre Versicherungsnehmer oft über aktuelle Beispiele informieren, inwiefern Besonderheiten bei den Aufbewahrungspflichten Risiken bergen. |