· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
PKH- und VKH-Reform: Verfahren nach der Bewilligung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts hat Auswirkungen auf Ihre berufliche Praxis, hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens siehe AK 14, 42 . Auch das Verfahren nach erfolgter Bewilligung ist geändert worden: Den Antragsteller trifft nun eine strenge Mitteilungspflicht. Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen nach der Bewilligung. |
1. Neu: Strenge Mitteilungspflicht des Antragstellers
Von praktischer Bedeutung sind die strengen Pflichten, die für den Beteiligten gelten, dem Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden ist. An die Verletzung dieser Pflichten wird mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligungsaufhebung eine scharfe Rechtsfolge geknüpft, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Aufhebung erfolgt im Fall der Nichtabgabe einer Erklärung über die geänderten, persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder einer ungenügenden (z.B. nicht glaubhaft gemachten) Erklärung, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
§ 120a Abs. 2 ZPO regelt: Wenn sich vor Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ändern oder wenn sich ihre Anschrift ändert, muss sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes wird die Partei bei der Antragstellung durch die neu eingeführten Formulare belehrt, § 120a Abs. 2 S. 4, § 117 Abs. 3 S. 2 ZPO.
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