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  • · Nachricht · Arzthaftungsrecht

    Das können Sie vom Gericht verlangen!

    | Das Gebot des fairen Verfahrens gilt im besonderen Maße im Arzthaftungsprozess, so das OLG Hamm am 30.1.15 (26 U 5/14 ). |

     

    Aus den Entscheidungsgründen:

     

    „… Im Zivilprozess hat ein Richter grundsätzlich für ein faires Verfahren zu sorgen. Dazu gehört vor allem auch eine dementsprechende Handhabung des Beweises. Das gilt in besonderem Maße für den Arzthaftungsprozess, in dem es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das soweit als möglich auszugleichen ist. Dazu gehört es dann auch, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen eines Gutachtens nochmals Stellung zu nehmen…“

     

    Quelle: Pressmitteilung des OLG Hamm vom 14.4.15

     

    http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/237-Aufhebung-und-Zurueckverweisung.pdf 

    Quelle: ID 43326391