· Fachbeitrag · Aufbewahrungsfristen 2025
Wann Sie welche Dokumente vernichten können ‒ und vor allem wie ...
| Handakten und Dokumente der Buchhaltung müssen Anwälte unterschiedlich lange aufbewahren. Allerdings gilt seit dem 1.1.25 eine verkürzte Frist für Buchungsbelege. Dieser Beitrag erklärt, was Sie nun genau wann entsorgen dürfen und warum die Vernichtung von Datenträgern in Eigenregie keine geeignete Lösung ist. |
Bei der Buchhaltung müssen Anwälte ab 2025 genauer hinschauen
Grundsätzlich sind bei der Buchhaltung nun zwei Aufbewahrungsfristen zu beachten. Speziell Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) dürfen seit dem 1.1.25 schon nach acht Jahren vernichtet werden (zuvor zehn Jahre). Das heißt: Nach dem 31.12.24 dürfen Buchungsbelege entsorgt werden, die aus dem Jahr 2016 und auch den Jahren davor herrühren. Denn gemäß § 27 Abs. 40 UStG gilt die neue, auf acht Jahre verkürzte Frist auch für alle Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.24 noch nicht abgelaufen war. Daher können seit dem 1.1.25 auch die Buchungsbelege aus dem Jahr 2015 vernichtet werden, die ansonsten noch bis Ende 2025 hätten archiviert werden müssen.
Vorsicht: Für alle anderen die Buchhaltung betreffenden Dokumente (siehe Grafik) bleibt es bei der Zehn-Jahres-Frist. § 147 AO nennt nämlich in Abs. 1 Nr. 4 ausdrücklich nur „Buchungsbelege“, die der verkürzten Frist unterfallen.
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