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  • · Nachricht · Befangenheit

    Vortragstätigkeit macht einen Richter nicht ohne Weiteres befangen

    | Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nicht für die Annahme einer Befangenheit (BGH 10.6.13, AnwZ (Brfg.) 24/12). |

     

    Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

     

    Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

     

    Dass der Abgelehnte während des anhängigen Berufungsverfahrens mit der Beklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung einen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

     

    Zum Volltext gelangen Sie unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2013&Seite=6&nr=64640&pos=205&anz=1555

    Quelle: ID 42245284