· Fachbeitrag · Berufsausübung
BVerfG muss über das Mehrheitserfordernis in der Steuerberater- und Anwalts-GmbH entscheiden
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
| Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (AGH) hat ein berufsrechtliches Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Mehrheitserfordernis für Rechtsanwälte bei Anteilen, Stimmrechten und Geschäftsführern bei einer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten gemischten GmbH (§ 59e S. 2 Abs. 1, § 59f Abs. 1 BRAO) in gleicher Weise verfassungswidrig ist, wie bei der gemischten Anwalts- und Patentanwaltsgesellschaft mbH. Nach Ansicht des AGH greift die geltende Regelung auch in der Konstellation Rechtsanwalt/Steuerberater-GmbH unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. |
Sachverhalt
Der vom AGH vorgelegte Sachverhalt dürfte dem BVerfG bekannt erscheinen. Das BVerfG hatte bereits 2014 (14.1.14, 1 BvR 2998/11) die in § 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 BRAO normierten Mehrheitserfordernisse für Rechtsanwälte in der Rechtsanwalts-GmbH für nichtig erklärt. Seinerzeit bezog sich die Entscheidung mit Gesetzeskraft allerdings ausschließlich auf eine GmbH aus Rechtsanwälten und Patentanwälten.
Klägerin im aktuellen AGH-Verfahren ist eine Anwalts- und Steuerberatergesellschaft mbH, gegründet durch Gesellschaftsvertrag von September 2011. Die Klägerin war unter der Firma „R-GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Buchprüfungsgesellschaft“ in das Handelsregister eingetragen. Im Februar 2016 wurde die Firma in „F. & J. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Buchprüfungsgesellschaft“ geändert. Nach der Gesellschafterliste vom Dezember 2017 halten der Gesellschafter Rechtsanwalt F. 50,12 Prozent und der Gesellschafter Steuerberater J. 49,88 Prozent des gesamten Stammkapitals. Entsprechend folgen die Stimmrechte für den Gesellschafter F. mit 827 und den Gesellschafter J. mit 823 Stimmen. Die Beschlüsse der Gesellschafter müssen nach Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Daher liegt die Mehrheit der Stimmrechte bei dem Gesellschafter F. Die Gesellschaft beabsichtigt nun, ihre Satzung dahingehend zu ändern, dass eine paritätische Verteilung der Anteile möglich ist.
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