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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Anwaltszustellung: Keine Mitwirkungspflicht des Empfängers

    | Anwalt A wurde eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung gegen seinen Mandanten von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Er verweigerte die Annahme. A war gegen die ausdrückliche Weisung seines Mandanten nicht verpflichtet, das Schriftstück anzunehmen und das Empfangsbekenntnis zu unterschrieben und zurückzusenden, so das AnwG Düsseldorf mit Urteil vom 17.3.14, 3 EV 546/12, Abruf-Nr. 141683 . |

     

    Die Entscheidung

    Der gegnerische Prozessbevollmächtigte konnte daher das Urteil nicht mehr fristgerecht vollziehen und sah sich daher gehalten, auf die Rechte aus dem Urteil zu verzichten und A die Herausgabe des Titels anzubieten. A forderte daraufhin mit Schreiben den gegnerischen Kollegen auf, die Kostentragungspflicht seiner Partei anzuerkennen und bat um Überweisung seiner Kosten.

     

    Dieser Sachverhalt führte zur Beschwerde des gegnerischen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit der Begründung, es liege eine schwere schuldhafte Verletzung von Berufspflichten vor in Form eines Verstoßes gegen § 14 S. 1 BORA. A habe entgegen seiner Berufspflicht den Zugang vorsätzlich vereitelt.

     

    Das AnwG Düsseldorf entscheid aber: § 14 BORA ist auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar.

     

    Mehr hierzu bald in AK

    Quelle: ID 42732912