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  • · Fachbeitrag · Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Rechtsanwalt muss nicht immer mitwirken

    von Dipl.-Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    | Das Verhältnis von § 59b Abs. 2 BRAO zu § 14 S. 1 BORA ist eindeutig: Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten! Aber darf er dazu auch gegen seine eigenen berufsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Die Gefahr besteht gar nicht, hat nun der BGH entschieden (26.10.15, AnwSt (R) 4/15) ‒ in seinem Fall verletzte der Anwalt nämlich keine Pflicht, als er ein Empfangsbekenntnis nicht unterschrieb. |

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R vertrat eine Verfügungsbeklagte im wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren. Das LG gab dem Verfügungsantrag statt. Der Anwalt A der Verfügungsklägerin übermittelte dem R die vollstreckbare Ausfertigung des Arrestbeschlusses mittels Empfangsbekenntnis (EB). A musste eine Monatsfrist einhalten. R war unsicher, ob er das EB erteilen dürfe. Die Rechtsanwaltskammer riet ihm, offen mit seiner Mandantin zu sprechen. Daraufhin informierte R diese, sie müsse wohl 6.000 EUR zahlen, wenn er das EB erteile. Folglich wies sie R an, das EB nicht zu erteilen, sodass die Monatsfrist für A fristlos verstrich. R leitete selbst ein Verfahren vor dem AnwG gegen sich ein. Die ersten Instanzen und der BGH sprachen ihn frei.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Rechtsanwalt hat keine Berufspflicht nach § 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 14 S. 1 BORA verletzt, indem er sich weigerte an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken (BGH 26.10.15, AnwSt (R) 4/15, Abruf-Nr. 182031). Titel, Klausel, Zustellung hier lag das Problem: Wenn R das EB erteilt und zurückgesendet hätte, hätte seiner Mandantin die Zwangsvollstreckung gedroht. Können R in diesem Fall berufsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er sich weigert? Zutreffend hat der AGH dies verneint.