· Fachbeitrag · Berufsrecht
Betreiber eines Internetportals zur Suche nach Terminsvertretern darf Gebühr verlangen
von RAin Ulrike Fuldner, FAin für Steuerrecht, Aschaffenburg
Der Betreiber eines Internetportals, der Rechtsanwälten die Möglichkeit bietet, Terminsvertreter zu finden und der sich dafür im Erfolgsfall eine Transaktionsgebühr entrichten lässt, verstößt nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Er kann deshalb nicht von einem Mitbewerber auf Unterlassung nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO, § 27 S. 1 BORA in Anspruch genommen werden (OLG Karlsruhe 5.4.13, 4 U 18/13, Abruf-Nr. 131734). |
Sachverhalt
Die klagende Gesellschaft K organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Hierfür trägt sie gegen eine Teilnahmegebühr Rechtsanwälte, die zur Terminswahrnehmung für andere Anwälte bereit sind, in eine Liste ein, die jährlich an die Teilnehmer verteilt wird. Jeder Teilnehmer wird in einer Anwaltssuchmaschine geführt.
Die Beklagte B betreibt eine Internetplattform für Rechtsanwälte, die ihnen ermöglicht, via Internet einen Terminsvertreter zu finden. B stellt die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dar und die Termine können von den Mitgliedern angenommen werden. Die Tätigkeit der B besteht darin, den suchenden Kollegen über die notwendigen Kontaktdaten des künftigen Terminsvertreters zu informieren. Zudem können sich die beteiligten Anwälte über ein Datenintranet wechselseitig Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. B verlangt nach erfolgreicher Kontaktvermittlung für die konkrete Terminsvertretung als Beitrag zum Betrieb der Plattform eine Transaktionsgebühr. Diese wird nach Ausführung des Auftrags gegenüber dem Terminsvertreter und der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 EUR zur Zahlung fällig.
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