· Fachbeitrag · Berufsrecht
Wenn ein sich selbst vertretender Anwalt stirbt …
| Häufig wird vermutet, dass beim Tod eines sich selbst vertretenden Anwalts das Verfahren nicht unterbrochen wird, wenn ein allgemeiner Vertreter aktiv ist. Der BGH stellt klar: Dies ist falsch, die Vertreterstellung erlischt sofort (1.3.18, IX ZR 2/18, Abruf-Nr. 200375 ). |
Da hier Kläger und Bevollmächtigter ein- und dieselbe Person sind, habe § 244 Abs. 1 ZPO Vorrang, so der BGH. Das Verfahren wird ausnahmsweise nur dann nicht unterbrochen, wenn der Anwalt durch eine andere Person weiterhin wirksam vertreten wird (z. B. wenn Mitglied einer Anwaltssozietät verstirbt, dessen verfahrensmäßigen Belange die weiteren vertretungsberechtigten Sozien wahrnehmen). Für einen allgemeinen Vertreter ‒ wie hier ein Assessor ‒ gilt dies nicht. Da der verstorbene Anwalt im Zeitraum vom 11.7. bis 18.7.17 nicht vertreten war, war das Verfahren unterbrochen.
PRAXISTIPP | § 54 BRAO a.F. ist weggefallen und nicht mehr anzuwenden. Danach galten Rechtshandlungen des Vertreters als wirksam, bis der verstorbene Anwalt aus der Anwaltsliste gelöscht wurde. Nun ist § 53 BRAO anzuwenden. Eine allgemeine Vertreterstellung erlischt, wenn der Vertretene stirbt bzw. seine Postulationsfähigkeit verloren geht. |