· Fachbeitrag · Berufsrecht
Zustellung ablehnen: Sie müssen nicht alles entgegennehmen
| Der Anwalt schickt Sitzungsprotokoll und Beschluss an das Gericht zurück und erklärt: Das Mandat ist bereits beendet. Das nicht unterschriebene Empfangsbekenntnis legt er bei. Damit verstößt er gegen § 14 BORA, so die Anwaltskammer. Nein, das tut er nicht, so das AnwG Celle. Damit ordnungsgemäß zugestellt wird, kommt es auch darauf an, dass der Anwalt das Schriftstück entgegennehmen will. |
Das AG hatte dem Anwalt die Schriftstücke am 17.4.17 zunächst per Telefax übersandt. Der Anwalt selbst befand sich vom 11. bis zum 17.4.17 in Urlaub. Direkt nach Rückkehr am 18.4. teilte er dem Gericht mit, dass die Mandantin das Mandat bereits am 11.4.17 gekündigt hatte. Die Zustellung an ihn sei daher nicht mehr durch den Willen seiner Mandantin getragen gewesen, er hätte sich bei Entgegennahme schadenersatzpflichtig gemacht. Die Anwaltskammer rügte ihn, da er aufgrund des nicht erteilten Empfangsbekenntnisses gegen § 14 BORA verstoßen habe. Diese Rüge sei aufzuheben, stellte das AnwG Celle fest (27.9.18, 2 AnwG 6/2018, Abruf-Nr. 205338).
MERKE | Gemäß § 174 ZPO ist die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis nicht schon bewirkt, wenn die Unterlagen in das anwaltliche Postfach oder in der Kanzlei eingehen. Bewirkt ist sie erst, wenn der Anwalt sie entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, das postalisch übersandte Urteil oder den Beschluss als Zustellung gelten zu lassen. Es zählt daher nicht allein der Zeitpunkt des Zugangs, sondern auch der Wille des Anwalts, die Zustellung entgegenzunehmen (vgl. Gaier/Wolf/Göcken a.a.O.; Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., 2014, § 14 BORA, Rn. 7). Ist das Mandatsverhältnis schon erloschen, liegt dieser Wille nicht vor. |
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