· Fachbeitrag · Berufung
Das müssen Sie tun, um bei plötzlicher Krankheit einen Einspruchstermin nicht zu versäumen
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
| Versäumt der Bevollmächtigte einen Termin über den Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil, droht zum einen ein zweites Versäumnisurteil. Zudem ist das Rechtsmittel auf den Einwand beschränkt, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen hat. Daher muss der Bevollmächtigte alle Vorkehrungen treffen, um bei einer Verhinderung das Gericht vorab zu informieren und eine Vertagung zu erreichen. Der BGH konkretisiert diese Pflichten für den Fall, dass der Bevollmächtigte erkrankt. |
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz in Höhe von 493.590,77 EUR wegen anwaltlicher Falschberatung. Das LG hat ihre Klage überwiegend abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das OLG wies die Berufung mit Versäumnisurteil zurück und die Klage auf die Anschlussberufung vollständig ab. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung wiederum niemand erschienen. Daher wurde der Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision. Der Bevollmächtigte reklamiert für sich, erkrankt zu sein.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Revision verworfen. Er fasst dies wie folgt zusammen:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig