· Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz
DS-GVO: Drei wichtige Kernbereiche im Beschäftigtendatenschutz, Teil 2
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Die finale Phase läuft: Wie in jedem Unternehmen spielt der Beschäftigtendatenschutz seit dem 25.5.18 eine noch größere Rolle in den Kanzleien. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Kernbereiche: Freiwillige Einwilligungen, Datenschutz bei Arbeitsunfähigkeit, aber auch bei dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ‒ um nur einige zu nennen. Um genau diese drei Kernbereiche geht es im folgenden Beitrag. |
1. Allgemeines
Die beiden entscheidenden Grundlagen zum Beschäftigtendatenschutz sind Art. 88 DS-GVO und § 26 BDSG n.F. Dabei ist § 26 BDSG n.F. auf die Öffnungsklausel des Art. 88 DS-GVO zurückzuführen. Die Norm führt die spezialgesetzliche Regelung des § 32 BDSG a.F. fort. Sie ist damit die zentrale Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis. Insgesamt regelt § 26 BDSG n.F. fünf Erlaubnistatbestände. Zusätzlich enthält er einige Klarstellungen (zum Beispiel zu den Einwilligungen). Doch was ist mit den Bereichen und Verarbeitungssituationen, die nicht durch § 26 BDSG n.F. geregelt wurden? Hier bleibt die DS-GVO anwendbar.
2. Kernbereich Nr. 1: Wann sind Einwilligungen „freiwillig“?
§ 26 Abs. 2 BDSG n.F. macht deutlich, dass eine Einwilligung im Beschäftigungskontext durchaus zulässig sein kann. Sie ist allerdings nur möglich, wenn sie seitens des ArbN informiert und freiwillig erfolgt. Abs. 2 regelt dabei, wann Freiwilligkeit vorliegt. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit des ArbN kommt es dabei einerseits auf die bestehende Abhängigkeit und andererseits auf die Umstände des Einzelfalls an. S. 2 nennt als Beispiele für das Vorliegen der Freiwilligkeit, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder ArbG und ArbN gleichgelagerte Interessen verfolgen.
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