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  • · Nachricht · BFH ändert Rechtsprechung

    EStG: Zivilprozesskosten keine außergewöhnliche Belastung mehr

    | Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und beurteilt die Kosten eines Zivilprozesses nun im Allgemeinen nicht mehr als außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG ( 18.6.15, VI R 17/14, Abruf-Nr. 178744 ). |

     

    Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

     

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Anders noch: FG Düsseldorf 15.8.14, 3 K 2493/12 E, Abruf-Nr. 142986; BFH 12.5.11, VI R 42/10, Abruf-Nr. 112367 ‒ siehe AK 15, 20

    Quelle: ID 43550509