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  • · Fachbeitrag · Büroorganisation

    Dokumentenübermittlung via EGVP: Teilnehmerliste prüfen

    Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf betreffend die Nutzung elektronischer Gerichts- und Verwaltungspostfächer (EGVP) sorgte kürzlich für Verwirrung (24.7.13, VI-U (Kart) 48/12, Abruf-Nr. 133166).

     

    Gegenständlich war die Zurückweisung einer auf elektronischem Weg via EGVP an das OLG Düsseldorf übermittelten Berufungsbegründung sowie 
eines anschließenden Wiedereinsetzungsantrags. Zwar unterhält das OLG erkennbar ein EGVP, jedoch darf wegen dessen Existenz nicht obligatorisch von einer Nutzbarkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Berufungszivilsache, für die der elektronische Rechtsverkehr beim OLG noch nicht eröffnet ist. Welche Gerichte hieran teilnehmen, entscheiden die jeweiligen Landesregierungen in ihren Rechtsverordnungen 
(§ 130a Abs. 2 ZPO). Das Gericht wies in den Urteilsgründen darauf hin, dass die auf der Internetpräsenz www.egvp.de online einsehbare Rubrik „Teilnehmer“ nachprüfbar macht, an welche Gerichte rechtswirksam via EGVP übertragen werden kann. Durch eine einfache Recherche sei zu ermitteln gewesen, dass bislang weder die Landesregierung Nordrhein-Westfalen noch das durch sie ermächtigte Justizministerium für zivile Berufungsverfahren die elektronische Übermittlung ermöglicht haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Selbst wenn ein Gericht ein EGVP unterhält, ist stets zu 
kontrollieren, ob es in der Rechtsverordnung und der Teilnehmerliste auf 
www.egvp.de aufgenommen ist. Mögliche Einschränkungen (auf bestimmte Verfahren) sind dort ebenfalls angegeben.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 42316314