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  • · Nachricht · Coronakrise

    Anwälte können für Mandanten Überbrückungshilfen bis zum 30.9.20 beantragen

    | Auch Rechtsanwälte können nun für ihre Mandanten Überbrückungshilfen bis zum 30.9.20 beantragen. Bisher konnten kleine und mittelständische Unternehmen für Corona-Überbrückungshilfen des Bundes nur mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfer tätig werden; Anwälte waren nicht antragsberechtigt. Dies ist nun geändert worden. |

     

    Wichtig | Anwälte können sich entweder auf dem bundesweiten Online-Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) oder über das beA anmelden, um für Mandanten Hilfen zu beantragen. Bei Fragen und Problemen rund um die Registrierung beim BMWi unterstützt Sie ein Service-Desk (Telefon 069 273 16 95 55; E-Mail de-hl-ueberbrueckung@kpmg.com). Für die Registrierung über das beA gibt es eine Anleitung per Info-Video unter www.iww.de/s3986.

     

    Die Antragsfrist für die Corona-Hilfen ist um einen Monat bis zum 30.9.20 verlängert worden. Insgesamt stellt die Bundesregierung für die Überbrückungshilfen bis zu 25 Mrd. EUR bereit.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin, Abruf-Nr. 46748858
    • Bei einer „betrieblichen“ COVID-19-Erkrankung besteht keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt, Abruf-Nr. 46748398
    • Arbeitnehmer in Quarantäne: So vermeiden Sie die Lohnfortzahlung oder holen das Geld zurück, Abruf-Nr. 46737298
    • So pfänden Sie Corona-Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer, VE 20, 142
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 147 | ID 46808756