· Fachbeitrag · Datenschutz
Dies ist der aktuelle Stand zu Sanktionen bei Datenschutzverstößen
von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid
| Seit dem 25.5.18 ist die DS-GVO anwendbar. Seitdem wird regelmäßig die Frage nach der Abmahnbarkeit datenschutzrechtlicher Verstöße gestellt, z. B. bei fehlender Datenschutzerklärung auf der Website oder bei inhaltlichen Defiziten vorhandener Datenschutzerklärungen. Der Beitrag betrachtet zwei kürzlich zu diesem Aspekt ergangene Entscheidungen des LG Würzburg bzw. des LG Bochum. Ferner werden hieraus Schlussfolgerungen für die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung und die Meinungsbildung gezogen. |
1. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen
Zu diesem Themenkreis sind aktuell zwei Entscheidungen ergangen.
a) Teil-Versäumnis- und Schlussurteil des LG Bochum
In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung (7.8.18, 12 O 85/18, Abruf-Nr. 205336) zugrunde lag, hatte ein im Bereich von u.a. Druckerzeugnissen tätiges Unternehmen einen Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Der Abmahner war u. a. der Ansicht, dass sein Mitbewerber gegen Art. 13 Abs. 1 DS-GVO verstoßen habe.
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