· Fachbeitrag · Datenschutz
Videoüberwachung in der Kanzlei: Antworten auf zentrale Fragen
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Es kann für eine Anwaltskanzlei viele Gründe geben, eine Videoüberwachung am und im Bürokomplex zu installieren: Einbruch, Beschädigung, Graffiti-Vandalismus, Überwachung des Empfangs. Doch die Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz kritisch. Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss stets für jede einzelne Kamera gesondert überprüft werden. Hierbei gilt: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Dennoch kann unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, eine Videoüberwachung zu betreiben. |
1. Videoüberwachung hat viele Gesichter
Webcams, Dashcams, Kameradrohnen, fest installierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (siehe auch BAG 29.6.04, 1 ABR 21/03, Abruf-Nr. 042033).
2. Welche Normen sind heranzuziehen?
In der DS-GVO gibt es keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO und § 4 BDSG. Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu, z. B. die Informationspflichten nach Art. 13 ff. DS-GVO. Doch Vorsicht: In Bereichen, in denen Gespräche geführt oder Handlungen vorgenommen werden, die bestimmungsgemäß der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, ist eine Videoüberwachung äußerst problematisch. Dies gilt nicht nur für den Besprechungsraum des Anwalts selbst, sondern betrifft ggf. auch Treppenhäuser und Besuchsbereiche.
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