· Fachbeitrag · Datenschutz
Videoüberwachung in der Kanzlei: Spezialfragen und kein Ende
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Zum Beitrag „Videoüberwachung in der Kanzlei“ ( AK 20, 63 ) erreichten die Redaktion viele Fragen, die AK an dieser Stelle gern beantwortet. Immer im Hinterkopf gilt es dabei zu behalten, dass eine Videoüberwachung in der Kanzlei nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist, da hier die anwaltliche Schweigepflicht gilt. Und diese schließt schon die Tatsache ein, dass der Mandant überhaupt beim Rechtsanwalt war. |
1. Muss die Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden ‒ und wenn ja, wie?
Antwort: Ja. Die Videoüberwachung im Betrieb/Unternehmen/Verein/Verband sowie der Kanzlei/Praxis ist regelmäßig in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO aufzunehmen und sollte wie folgt aussehen:
| |
Bezeichnung der Verarbeitung | Inhalte |
Zwecke der Verarbeitung | Wahrnehmung des Hausrechts, Geltendmachung von Ansprüchen, Verfolgung von Straftaten, ... |
Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO, § 4 BDSG |
Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten | Name, Videos, ... |
Beschreibung der Kategorien betroffener Personen | Beschäftigte, Kunden, Interessenten, Dienstleister, Besucher |
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden | Rechtsanwälte, Strafverfolgungsbehörden, Versicherungen, ... |
Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation | Keine oder genauer darlegen, wohin die Daten noch gehen könnten |
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien | Videoaufzeichnungen werden nach spätestens ... Stunden oder ... Tagen gelöscht |
Zugriffsberechtigte | Geschäftsführung, Mitarbeiter der Personalabteilung, Leiter IT |
Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 Abs. 1 DS-GVO | siehe gesonderte TOMs |
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) | Nicht erforderlich aufgrund nur einer sehr begrenzten Anzahl an Videokameras (... Stück) oder eines sehr kleinen überwachten Bereichs (nur ...-Bereich) oder Durchgeführt = siehe gesonderte DSFA zur Videoüberwachung |
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