Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Videoüberwachung in der Kanzlei: Spezialfragen und kein Ende

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Zum Beitrag „Videoüberwachung in der Kanzlei“ ( AK 20, 63 ) erreichten die Redaktion viele Fragen, die AK an dieser Stelle gern beantwortet. Immer im Hinterkopf gilt es dabei zu behalten, dass eine Videoüberwachung in der Kanzlei nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist, da hier die anwaltliche Schweigepflicht gilt. Und diese schließt schon die Tatsache ein, dass der Mandant überhaupt beim Rechtsanwalt war. |

    1. Muss die Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden ‒ und wenn ja, wie?

    Antwort: Ja. Die Videoüberwachung im Betrieb/Unternehmen/Verein/Verband sowie der Kanzlei/Praxis ist regelmäßig in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO aufzunehmen und sollte wie folgt aussehen:

     

    • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
    Bezeichnung der Verarbeitung
    Inhalte

    Zwecke der Verarbeitung

    Wahrnehmung des Hausrechts, Geltendmachung von Ansprüchen, Verfolgung von Straftaten, ...

    Rechtsgrundlage

    Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO, § 4 BDSG

    Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten

    Name, Videos, ...

    Beschreibung der Kategorien betroffener Personen

    Beschäftigte, Kunden, Interessenten, Dienstleister, Besucher

    Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden

    Rechtsanwälte, Strafverfolgungsbehörden, Versicherungen, ...

    Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation

    Keine

    oder

    genauer darlegen, wohin die Daten noch gehen könnten

    Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

    Videoaufzeichnungen werden nach spätestens ... Stunden oder ... Tagen gelöscht

    Zugriffsberechtigte

    Geschäftsführung, Mitarbeiter der Personalabteilung, Leiter IT

    Allgemeine Beschreibung der technischen und

    organisatorischen Maßnahmen (TOM) gemäß

    Art. 32 Abs. 1 DS-GVO

    siehe gesonderte TOMs

    Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

    Nicht erforderlich aufgrund nur einer sehr begrenzten Anzahl an Videokameras (... Stück) oder eines sehr kleinen überwachten Bereichs (nur ...-Bereich)

    oder

    Durchgeführt = siehe gesonderte DSFA zur Videoüberwachung