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  • · Fachbeitrag · Datensicherheit

    Datenschutz im Fokus der Aufsichtsbehörden: So vermeiden Sie Ärger

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Die Aufsichtsbehörden hatten es im Jahr 2019 gleich mehrfach mit Kanzleien in Form von Auskunfts- und Informationsansprüchen der eigenen und auch der gegnerischen Mandanten, Fragen der richtigen Aktenentsorgung und der Kommunikationsverschlüsselung, sogenannten Gegnerlisten und Videoüberwachung zu tun. AK erläutert die in der Praxis des Datenschutzes entscheidenden Standpunkte der Aufsichtsbehörden und gibt Ihnen eine Richtschnur an die Hand, Ärger mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Ihrer Kanzlei zu vermeiden. |

    1. Rechte Betroffener gegenüber Rechtsanwälten

    Betroffene Personen können gegenüber von ihnen selbst mandatierten Rechtsanwälten Informations- und Auskunftsansprüche nach der DS-GVO geltend machen. Allerdings dürfen über diese Ansprüche nicht die Prozessgegner und deren Parteivertreter ausgeforscht werden.

     

    a) Parteivertreter muss zur Auskunft verpflichtet sein

    Die Aufsichtsbehörde Hessen (siehe auch 47. Tätigkeitsbericht, S. 129 ff.) erreichten in diesem Zusammenhang mehrere Beschwerden Betroffener, die Informationen und Auskünfte nach der DS-GVO über ihre personenbezogenen Daten begehrten. Diese betrafen u. a. die fehlende Datenschutzerklärung der jeweiligen Rechtsanwälte sowie mangelnde Aufklärung der Mandanten über die Rechte als Betroffene und Pflichten der Kanzleien aus der DS-GVO. Ein Betroffener rügte, dass seine an die Rechtsanwaltskanzlei gerichteten Anfragen trotz Berufung auf das „neue Datenschutzrecht“ ohne Erfolg geblieben seien. Allerdings fehlten in diesen Beschwerden oft Ausführungen dazu, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführer zu den jeweiligen Rechtsanwälten standen. Die Aufsichtsbehörde monierte, dass häufig unklar blieb, ob es sich um eigene Mandanten der Rechtsanwälte oder um Mandanten der Gegenseite handelte. Insofern ist entscheidend, dass Mandanten gegenüber Rechtsanwälten ihre Betroffenenrechte aus der DS-GVO nur wirksam geltend machen können, wenn ein bestehendes oder wirksam beendetes Mandatsverhältnis den oder die Parteivertreter zur Auskunft verpflichtet.