· Fachbeitrag · Digitalisierung
Gericht muss auch kurz vor Fristablauf auf fehlende elektronische Signatur hinweisen
von Christian Noe B. A., Leipzig
| Gerichte müssen einen Rechtsanwalt darauf hinweisen, wenn eine via beA übermittelte Berufungsschrift keine (einfache) Signatur aufweist. Liegt bis zum Ablauf der Berufungsfrist noch ein voller Kalendertag und erkennt das Gericht diesen Fehler, muss es den Anwalt laut BAG entsprechend informieren. |
Sachverhalt
Der Bevollmächtigte der Beklagten hatte seine Berufungsschrift am 20.3.19, und damit einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist, via beA an das LAG übermittelt. Die Berufungsschrift war allerdings nicht signiert. Am Ende des Schriftsatzes war nur das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Absenders. Das Gericht bestätigte mit Verfügung vom 21.3.19 den Eingang der Berufung. Mangels der fehlenden Signatur wies das LAG die Berufung und dann den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Das BAG entschied anders und sah die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (14.9.20, 5 AZB 23/20, Abruf-Nr. 218411).
Relevanz für die Praxis
Zwar sprach im vorliegenden Fall einiges dafür, dass der Anwalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hatte, indem er auf die einfache Signatur verzichtet hatte. Er selbst war davon ausgegangen, dass die Kombination aus Namensnennung im Eingang und einer darauf bezogenen Bestätigung am Ende des Schriftsatzes durch die Nennung „Rechtsanwalt“ als Signierung gemäß § 130a ZPO genügt.
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