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Anwalts-GmbH zahlt Berufshaftpflicht-Beiträge im Eigeninteresse
| Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung sind aber kein geldwerter Vorteil für deren angestellten Anwälte. |
Die Versicherungsprämien werden vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet (FG Hamburg 4.11.14, 2 K 95/14, Abruf-Nr. 143768, Revision zugelassen). Nach § 59j Abs. 1 BRAO muss die Rechtsanwalts-GmbH eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und für der Dauer ihrer Zulassung aufrechterhalten (§ 59d Nr. 3 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für die Anwalts-GmbH schlicht betriebsnotwendig und steuerrechtlich für die angestellten Anwälte nicht relevant.
Wichtig | Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (Einzelanwalt oder GbR) führt aber zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH 26.7.07, VI R 64/06, Abruf-Nr. 072796).
Quelle: AK, Ausgabe 03/2015 | Seite 37