· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Anwalt darf sich nicht auf rechtzeitige Weiterleitung durch das unzuständige Gericht verlassen
| Es besteht ‒ analog zur aktiven Nutzungspflicht des beA ‒ (noch) keine aktive Nutzungspflicht des EGBP. Dass der Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen ist, auch die Kommunikation innerhalb der Justiz finde „per beA“ statt, ändert daran nichts (BGH 19.7.23, AnwZ [Brfg] 31/22, Abruf-Nr. 237350 ). |
Zwar umfasst die Fürsorgepflicht des ehemals mit der Sache befassten Gerichts die zügige Weiterleitung von Schriftsätzen an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs (auf dem Postweg). Ein unzuständiges Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht die Schriftsätze unter höchster Beschleunigung und Nutzung sonst nicht eingesetzter Übermittlungswege zukommen zu lassen. Dies liegt erkennbar jenseits der Anforderungen des „ordentlichen Geschäftsgangs“. Es besteht auch keine Pflicht, den Kläger über die Wahl des Postwegs statt des elektronischen Wegs zu unterrichten. Die Fürsorgepflicht der Gerichte im Hinblick auf Schutz vor weiterer Belastung im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit darf nicht überspannt werden, was der Fall wäre, wenn man unzuständigen Gerichten ‒ neben Weiterleitungspflichten ‒ Hinweispflichten aufbürden würde.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen [Hohentwiel])
Weiterführender Hinweis
- Gerichte müssen nicht (elektronisch) weiterleiten, AK 23, 118