· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Anwalt muss beweisen, dass er die Nachricht nicht verschickt hat
| Ohne Beweise geht nichts. Das zeigt ein aktueller Fall des BGH (24.1.25, AnwZ (Brfg) 30/24, Abruf-Nr. 246887 ). Eine Anwältin meinte, dass ein Kollege mit ihrer Identität eine Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung eingereicht hätte. Er hätte sie einfach signiert über ihr beA verschickt. Zu den Umständen der Übermittlung machte sie keine Ausführungen. Daher gilt die Klage als von ihr eingereicht. |
Der BGH betont ausdrücklich die Beweiskraft der Übermittlung über das beA. Wird ein Schriftsatz als elektronisches Dokument eingereicht, muss er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Bei der einfachen Signatur muss die Person den Schriftsatz signieren und versenden, die ihn verantwortet. Die erforderliche eigenhändige Versendung wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert, wenn der beA-Inhaber mit seiner persönlichen Kennung angemeldet war. Dann erscheint beim Eingang der Nachricht im Transfervermerk gemäß § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem beA“.
In dem Fall muss das Gericht davon ausgehen, dass der Anwalt den Schriftsatz selbst versandt hat. Denn § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV bestimmt, dass das Recht, einfach signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Nur so kann darauf vertraut werden, dass die Dokumente vom beA-Inhaber kommen.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)