· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Signatur ersetzt Unterschrift ‒ das müssen Sie beachten
| Vielfach herrscht Unklarheit, wie man in der digitalen Welt mit der Unterschrift umgehen soll: Wird der Schriftsatz ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt? Oder ist eine digitale Signatur gar überflüssig? Dieser Beitrag erläutert, worauf Sie achten müssen. |
1. Handschriftliche Unterschrift zählt nicht
Im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist eine eigenhändige Unterschrift unwirksam. Sie wird durch die Signatur ersetzt (§ 126 Abs. 3 BGB).
§ 126a BGB erläutert die elektronische Form: „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen.“
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