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beA und Fristen: Gerichtliche Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrungen müssen ergänzt werden
| Aufgepasst: Durch die aktive beA-Nutzungspflicht müssen die Gerichte die Formvorschriften im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln ändern. Sofern die Gerichte nach der jeweiligen Prozessordnung auch über die Form belehren müssen, müssen sie die Belehrungen um einen Hinweis auf die aktive beA-Nutzungspflicht ergänzen. |
Beachten Sie | So ist z. B. in § 569 Abs. 2 ZPO festgeschrieben, dass die sofortige Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift eingereicht wird. Sie als Anwalt sollten deshalb unbedingt prüfen, ob die Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf das jeweilige Fachverfahren ordnungsgemäß erteilt worden ist und ob deshalb die jeweilige Frist begonnen hat. Stellt sich heraus, dass die Belehrung fehlerhaft ist, können Sie bei unverschuldetem Versäumen einer Notfrist Wiedereinsetzung beantragen (vgl. § 233 S. 2 ZPO).
(mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)