· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA-Versand: Anwalt darf sich nicht auf Warnhinweise der Software verlassen
| Wird ein Antrag auf Fristverlängerung per beA verschickt, muss die Software des Anwalts die automatisierte Eingangsbestätigung anzeigen und diese kontrolliert werden. Der Anwalt darf sich nicht allein auf Warnhinweise seiner Software verlassen, die nicht übermittelte Schriftsätze rot hervorhebt oder unerledigte Fristen in einem Bildschirmfenster anzeigt. |
1. Manuell oder elektronisch: die Sorgfaltspflichten sind hoch
Beim Versand per beA gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie bei einem Versand per Telefax. Wird der Fristenkalender elektronisch geführt, darf die Überprüfungssicherheit nicht kleiner sein als wenn er manuell geführt wird, so das OLG Saarbrücken (4.10.19, 2 U 117/19, Abruf-Nr. 213218). Es ist zwingend die gerichtliche Eingangsbestätigung zu prüfen.
Seit dem 1.1.18 müssen Gerichte automatisierte Eingangsbestätigungen versenden (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO). Daraus folgt: Bleibt die Eingangsbestätigung aus, müssen dem Anwalt sofort Zweifel kommen, ob der Sendevorgang erfolgreich war. Er muss den Versand prüfen und den Schriftsatz ggf. erneut übermitteln. Bei der elektronischen Übermittlung kommt er ‒ oder sein Personal ‒ daher nicht darum herum, die automatische Eingangsbestätigung zu kontrollieren (BayLSG 3.1.18, L 17 U 298/17). Im elektronischen Rechtsverkehr akkumulierten sich alle bisherigen Pflichten des Anwalts ‒ mehr noch, es kämen weitere medienspezifische Pflichten hinzu, so das OLG.
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