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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA: Was ist ein Strukturdatensatz und wozu braucht man ihn?

    | In der Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr ist vom Strukturdatensatz die Rede. Auch in der beA-Maske haben Sie vielleicht schon den Button „Strukturdatensatz generieren“ gesehen. Aber was hat es damit auf sich? Der Beitrag klärt auf. |

    1. Das sagt die ERVV

    In § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) heißt es:

     

    • § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
    • (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30.6.19 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.
    • (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
    • (3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
    • 1. die Bezeichnung des Gerichts,
    • 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
    • 3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
    • 4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
    • 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.