· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Das beA-Forum: Sind Sie bereit zum Empfang?Das müssen sie in der Startphase des beA wissen
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben Bedenken, dass mit der Erstregistrierung schon eine Verpflichtung geschaffen wird, das beA zu überwachen. Diese Bedenken sind unbegründet. In der Übergangsphase bis zum 31.12.17 soll beA zum Üben genutzt werden, damit die Eingewöhnung in der Kanzlei leichter wird und die Umstellung der Arbeitsabläufe, insbesondere die Fristenüberwachung, in der Praxis erprobt werden kann. Der Beitrag erläutert wichtige Punkte zur Testphase. |
1. Registrieren und Anmelden lösen keine Verpflichtung aus
Die Übergangsregelung des § 31 RAVPV lautet:
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Bis zum 31.12.17 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.
Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.
Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft. |
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