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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Diese Überwachungspflichten haben Sie beim Versand fristwahrender Schriftsätze über das beA

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    | Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, muss er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 S. 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er muss diesbezüglich zumindest stichprobenweise überprüfen, ob das Personal dies einhält. So entschied das BAG in einem aktuellen Beschluss. |

     

    Sachverhalt

    In dem Verfahren wurde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestritten. Das ArbG hatte im Vorfeld einer Klage stattgegeben. Urteilsverkündung war am 19.11.18. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten war, am 5.12.18 zugestellt. Am 8.1.19 ging im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LAG Hamm eine aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Das LAG wies den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 22.1.19 darauf hin, dass die Berufung verspätet eingelegt wurde. Dieser teilte mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28.12.18 an das LAG übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor. Danach wurde die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthielten keine Einträge.

     

    Das LAG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.